53 Die Elterneigenschaft und auch die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren sind gegenüber den beitragsabfüh- renden Stellen (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungs- träger) bzw. von Personen, die ihre Beiträge selbst zahlen, der Pflegekasse nachzuweisen. Diese Nachweise werden seit dem 1. Januar 2026 im Regelfall im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erbracht, an dem die beitragsabführenden Stellen (wie Arbeitgeber), Pflegekassen, das Bundeszentral- amt für Steuern und die Deutsche Rentenversicherung Bund beteiligt sind. Das Verfahren stellt sicher, dass die zutreffende Anzahl der Kinder für die Beitrags- abschläge berücksichtigt wird. Werden Daten im Rahmen dieses automatisierten Verfahrens eventuell verspätet übermittelt (zum Beispiel nach der Geburt eines Kindes oder der Aufnahme einer neuen Beschäf- tigung), geht dies nicht zu Lasten der Versicherten. Kinder, die nicht über das automatisierte Verfahren gemeldet werden können, insbesondere weil sie steuerrechtlich nicht erfasst werden, wie zum Beispiel bei Stief- und Pflegekindern, weisen diese selbst der beitragsabführenden Stelle oder bei Selbstzahlern der Pflegekasse nach. Geschieht dies innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt für den Beitrags- abschlag (zum Beispiel Geburt eines Kindes oder Aufnahme einer neuen Beschäftigung), wird dies rückwirkend berücksichtigt. Wird diese Frist versäumt, werden Nachweise, nachdem sie erbracht worden sind, erst vom Beginn des Folgemonats an berück- sichtigt. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge, wenn der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent gilt. Nur im Freistaat Sachsen gilt eine Ausnahme. Hier beträgt der Beitragsanteil der Arbeit- nehmer 2,3 %, der Anteil der Arbeitgeber 1,3 %. Dies ist der Ausgleich dafür, dass in Sachsen der Buß- und Bettag weiterhin ein Feiertag ist. Hinweis: Bei Eltern mit zwei und mehr Kindern, für die ein Beitragsabschlag gilt, wird dieser nur von ihrem Anteil abgezogen. Für den Arbeitgeber bleibt es bei dem üblichen Anteil (1,8 bzw. 1,3 Prozent in Sachsen).